Nutzen Sie Fördergelder für Ihren Heizungstausch
Heizungsförderung 2026
Staatliche Zuschüsse für Ihren Heizungstausch sichern
Wer seine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine klimafreundliche Heizlösung austauscht, kann auch 2026 von einer staatlichen Förderung profitieren. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt der Staat den Umstieg auf Heizsysteme mit erneuerbaren Energien – darunter Wärmepumpen, Biomasseheizungen und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Zum 21. Juli 2026 treten neue Förderbedingungen in Kraft. Zwar bleibt die Grundförderung bestehen, allerdings werden Einkommensgrenzen, Bonusregelungen und förderfähige Kosten angepasst.
Sie haben Fragen zu den aktuellen Fördermöglichkeiten oder planen einen Heizungstausch? Unsere Fachbetriebe beraten Sie gerne persönlich und helfen Ihnen dabei, die passende Heizlösung für Ihr Zuhause zu finden.
Heizungsförderung: Das Wichtigste auf einen Blick
- Förderung für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Heizsysteme
- 30 % Grundförderung für förderfähige Heizungsmodernisierungen
- Zusätzliche Förderung abhängig vom Haushaltseinkommen und Familienzuschlag
- Förderung für Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Wärmenetzanschlüsse
- Förderfähige Kosten betragen maximal 28.000 € für die erste Wohneinheit
Was ändert sich ab dem 21. Juli 2026 bei der KfW Heizungsförderung?
Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) passt die Bundesregierung die Heizungsförderung an. Das Ziel besteht darin, die Förderung sozial gerechter zugestalten und die staatlichen Fördermittel schrittweise anzupassen.
Während die Grundförderung unverändert bleibt, werden insbesondere die Einkommensförderung und einzelne Bonusregelungen angepasst.
Heizungsförderung 2026: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Förderbestandteil
Grundförderung
Förderfähige Kosten (1. Wohneinheit)
Einkommensbonus bis 30.000 €
Einkommensbonus 30.000–40.000 €
Einkommensbonus 40.000–50.000 €
Klimageschwindigkeitsbonus
Effizienzbonus für Wärmepumpen
Zuschlag für Biomasse
Familienzuschlag
Bisher
30 %
30.000 €
30 %
30 %
keine Förderung
entfällt
20 %
5 %
2.500 €
Neu ab 21.07.2026
30 % (unverändert)
28.000 €
40 %
30 % (unverändert)
10 % (neu)
16 %
entfällt
entfällt
10.000 € Einkommensfreibetrag je minderjährigem Kind
Neue Heizung? Die Förderung 2026 im Detail
Grundförderung
Die Grundförderung bleibt unverändert bestehen. Wer eine fossile Heizung – beispielsweise eine Öl- oder Gasheizung – gegen ein förderfähiges Heizsystem austauscht, erhält weiterhin eine Grundförderung von 30 % der förderfähigen Investitionskosten.
Neu ist jedoch die maximale Förderquote: Grundförderung und Bonusförderungen können grundsätzlich bis zu 70 % der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro (unter Berücksichtigung des Familienzuschlags, sonst 30.000 Euro) beträgt die Obergrenze bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
Einkommensbonus
Mit der Reform wird die Förderung nun stärker nach dem Einkommen gestaffelt. Bisher konnten ausschließlich Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 € einen Einkommensbonus von 30 % erhalten. Künftig profitieren jedoch deutlich mehr Eigentümer – insbesondere Familien und Personen mit geringerem Einkommen.
Neu: Familienzuschlag
Für Familien mit mindestens einem im Haushalt lebenden minderjährigen Kind wird das anzusetzende Haushaltseinkommen einmalig um 10.000 € reduziert. Dadurch können sie häufig in eine höhere Förderstufe fallen.
Fallbeispiel
Familie Weber besitzt ein Einfamilienhaus und möchte ihre 25 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzen.
- Zu versteuerndes Haushaltseinkommen: 40.000 €
- Ein minderjähriges Kind im Haushalt
Durch den Familienzuschlag reduziert sich das relevante Haushaltseinkommen auf 30.000 €. Statt eines Einkommensbonus von 30 % erhält die Familie künftig einen Einkommensbonus von 40%.
Förderfähige Kosten
Auch die maximale Investitionssumme, für die Zuschüsse gewährt werden, wird mit den neuen Förderbedingungen angepasst. So werden für die erste Wohneinheit ab dem 21. Juli 2026 statt bisher 30.000 € noch 28.000 € als förderfähige Kosten berücksichtigt.
Für die zweite bis sechste Wohneinheit bleibt der Förderhöchstbetrag mit jeweils 15.000 € unverändert. Ab der siebten Wohneinheit können weiterhin jeweils 8.000 € als förderfähige Kosten angesetzt werden.
Ab dem 1. Februar 2027 reduziert sich der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit anschließend alle sechs Monate um weitere 750 €
Welche Heizsysteme werden gefördert?
WÄRMEPUMPEN
Die Wärmepumpe ist nach wie vor die am stärksten geförderte Heiztechnologie für den Umstieg auf erneuerbare Energien. Allerdings entfällt nun ab Juli der bisherige Effizienzbonus von 5 %. Außerdem wird der Austausch einer bereits vorhandenen Wärmepumpe grundsätzlich nicht mehr gefördert, sofern diese nach 2008 installiert wurde.
BIOMASSEHEIZUNG
Pellet- und Hackschnitzelheizungen bleiben weiterhin förderfähig. Sie können insbesondere bei Gebäuden sinnvoll sein, bei denen eine Wärmepumpe technisch oder wirtschaftlich nur eingeschränkt geeignet ist. Allerdings entfällt hier ebenfalls der bisherige Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €.
GEBÄUDE-/WÄRMENETZ
Wenn in Ihrer Kommune ein Wärmenetz verfügbar ist oder geplant wird, kann auch der Anschluss an dieses Netz weiterhin gefördert werden. Der Austausch eines bereits vorhandenen Wärmenetzanschlusses, der nach 2008 errichtet wurde, wird hingegen nicht mehr gefördert.
Neue Heizungsförderung: Übergangsregelung bis zum 20. Juli 2026
Vom 9. bis zum 20. Juli 2026 stellt die KfW ihre Fördersysteme auf die neuen Förderbedingungen um.
Während dieser Umstellungsphase gilt:
- Bereits bewilligte Förderanträge bleiben unverändert gültig
- Wer bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) oder eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) besitzt, kann seinen Förderantrag noch bis zum 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr nach den bisherigen Förderbedingungen einreichen.
- Während dieser Zeit können keine neuen BzA oder gBzA erstellt werden.
- Bereits vorhandene, aber noch nicht genutzte BzA oder gBzA können ab dem 21. Juli 2026 für eine Antragstellung nach den neuen Förderbedingungen verwendet werden.
Wichtig: Eine BzA bzw. gBzA ist noch kein Förderantrag. Erst die Antragstellung bei der KfW sichert die Förderung.
Heizungsförderung KfW: Ausblick
Weitere Anpassungen der Heizungsförderung sind bereits angekündigt:
- Die förderfähigen Kosten sowie der Klimageschwindigkeitsbonus sinken halbjährlich.
- Für Wärmepumpen aus europäischer Produktion ist ab 2027 ein Wertschöpfungsbonusvon 15 % vorgesehen.
- Zusätzlich sollen weitere Förderanreize für serielle Sanierungen und besonders ineffiziente Gebäude geschaffen werden.